Folgende Vorschriften des Landratsamtes Rosenheim sind zu beachten: Einschlägig für das Verbrennen forstwirtschaftlicher Abfälle (Daxen) ist die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (PflAbfV) darf ein Verbrennen stattfinden, wenn dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Um die Feuerstelle muss ein ausreichender Schutzstreifen vorhanden sein! Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 6.00 - 18.00 Uhr zulässig. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern! Das Feuer ist von mindestens 2 mit geeignetem Gerät ausgestatteten Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, brennende Feuer sind dann zu löschen. Es ist im übrigen sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist. Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, so kann an ein Verbrennen von Daxen und dergleichen gedacht werden.
Auch sollte es selbstverständlich sein, dass der örtliche Feuerwehrkommandant (Tel. nachstehend), die Gemeinde (08063/9703-30) und die ILS (Leitstelle) Rosenheim 08031-900 900 vorher informiert werden um unnötige kostenpflichtige Einsätzen der freiwilligen Feuerwehren zu vermeiden.